Gesetze / Musterverfahrensregisterverordnung
MuRegV§ 6 Datensicherheit
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/6#abs-1 (1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/6#abs-2 (2) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung vorzusehen.
Änderungsverlauf
-
16.07.2024 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.